Schneider Consulting GmbH – die FAHRERmacher ®
Aus Gründen der Lesbarkeit, wird auf die Darstellung des Textes in weiblicher und männlicher Form verzichtet. Für die Schneider Consulting GmbH, nachfolgend die FAHRERmacher® genannt, gelten folgende Geschäftsbedingungen:
1. Anmeldung / Bezahlung / Ratenzahlung
Anmeldungen bei die FAHRERmacher® für Fahrschulpakete, Kurse oder sonstigen Dienstleistungen, in schriftlicher oder telefonischer Form gelten als verbindlich, wenn sie durch die FAHRERmacher® schriftlich bestätigt sind. Dieser Bestätigung wird die Rechnung zu deren Vorauszahlung beigelegt. Die FAHRERmacher® behalten sich vor, Teilnehmer von den gebuchten Dienstleistungen auszuschliessen, sollte der volle Rechnungsbetrag am ersten Kurstag ausstehend sein.
Nach Absprache können Ratenzahlungen gewährt werden. Die Raten sind pünktlich, ohne Abzug zu begleichen. Bei Zahlungsverzug behalten sich die FAHRERmacher® vor, unverzüglich den kompletten Restbetrag einzufordern.
2. Rechnungsstellung
Sämtliche Rechnungen repräsentieren Nettobeträge, d.h. kundenseitig getätigte Abzüge sind geschuldet und werden nachbelastet.
3. Nichterfüllung der Vertragsvereinbarungen
Seitens des Dienstleistungsnehmers:
Kurse / Lehrgänge:
Nichterscheinen / Abbruch | Gesamter Rechnungsbetrag ist geschuldet, die Dienstleistung verfällt. |
Abmeldung/Stornierung kürzer als 7 Arbeitstage | Gesamter Rechnungsbetrag ist geschuldet, die Dienstleistung verfällt. |
Abmeldung/Stornierung zwischen 8 – 14 Arbeitstagen | Unkostenbeitrag von 75% des Rechnungsbetrages ist geschuldet, die Dienstleistung verfällt. |
Abmeldung/Stornierung länger als 15 Arbeitstage | es erfolgt eine Gutschrift für eine neue Vereinbarung, unter Abzug eines Unkostenbeitrages von 50% des fraglichen Rechnungsbetrages. |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Intensivlehrgängen verfallen 10 Wochen nach Lehrgangsbeginn, Sondervereinbarungen sind im gegenseitigem Einverständnis möglich. Wird ein Teilnehmer aus Gründen von Missachtung oder Nichterfüllung von Anforderungen gemäss untenstehendem Abschnitt Fahrtauglichkeit / Ausschluss von der Kursteilnahme suspendiert, verfallen sämtliche Ansprüche.
Fahrschule: Vereinbarte Fahrlektionen müssen 24 Stunden im Voraus telefonisch oder via SMS abgemeldet werden, ansonsten werden die Lektionen zum normalen Tarif pro Lektion verrechnet.
Seitens der Schneider Consulting GmbH – die FAHRERmacher®:
Die FAHRERmacher® behalten sich das Recht vor, Kurse wegen z.B. ungenügender Teilnehmerzahl abzusagen resp. zu einem kürzest möglichen neuen Termin zu verschieben. Können vereinbarte Dienstleistungen aus Gründen höherer Gewalt nicht erbracht werden, werden die entsprechenden Vorauszahlungen nach Absprache vollumfänglich zurückerstattet oder für eine Ersatzleistung gutgeschrieben. Weitergehende Verantwortlichkeiten irgendwelcher Natur seitens die FAHRERmacher® sind ausdrücklich ausbedungen.
4. Organisation von Kursen oder Lehrgängen
a. Allgemein
Es gilt das schriftliche Aufgebot. Einfinden am Kursort spätestens 15 Minuten vor Kursbeginn. Die Kurse beginnen pünktlich. Gültigkeit hat das schriftliche Kursaufgebot. Lastwagen- sowie Car-Kurse dauern im Normalfall mindestens so lange, wie im Aufgebot beschrieben.
b. Fahrunterricht
Sämtlicher Fahrunterricht wird von einem ausgebildeten, lizenzierten Auto-, Car-, Lastwagenfahrlehrer erteilt, nachstehend „Fahrlehrer“ genannt. Die eingesetzten Fahrzeuge entsprechen dem Schweizerischen Strassenverkehrsgesetz (SVG).
c. Fahrvoraussetzungen der Kursteilnehmer
Ein gültiger Führer- oder Lernfahrausweis für die entsprechende Kategorie wird für die Teilnahme an Fahrkursen sowie gebuchten Fahrstunden benötigt, damit die Fahrzeuge auf öffentlichen Strassen bewegt werden dürfen. Der tatsächliche Besitz wird durch den Fahrlehrer vor Antritt des Kurses oder Fahrstunde kontrolliert. Sollte kein gültiger Führer- oder Lernfahrausweis physisch vorhanden sein, darf der Fahrlehrer keine Fahrlektionen durchführen, da dies durch den Gesetzgeber untersagt wird.
d. Bekleidung
Die Kurse finden bei jedem Wetter sowie teils über längere Zeit im Freien statt, was entsprechende Kleidung voraussetzt. Geeignetes (geschlossenes) Schuhwerk ist unabdingbar. In diversen Kursteilen werden ausserdem Sichereitsschuhe der Klasse S1 verlangt.
e. Fahrzeuge an CZV Kursen
Die Kursfahrzeuge, welche von den Teilnehmern selber mitgebracht werden, haben den Ansprüchen des SVG zu genügen. Die FAHRERmacher® lehnen jegliche Haftung für das technische Genügen mitgebrachter Fahrzeuge ab. Die FAHRERmacher® stellen für CZV Kurse oder Fahrsicherheitstrainings keine Fahrzeuge zur Verfügung und übernehmen ebenfalls keine Betriebskosten wie Treibstoff, LSVA usw.
f. Ausschluss von Kursangeboten
Offensichtlicher Verdacht auf eingeschränkte Fahrtüchtigkeit, z.B. körperlich, wegen Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinfluss, etc. Verstösse gegen die allgemein gültigen Regeln des SVG, durch Nichtbefolgen (insbesondere von sicherheitsrelevanten) Anweisungen des Instruktors oder Fahrlehrers. Wenn die Deutschkenntnisse des Teilnehmers nicht ausreichen, um dem Unterricht erfolgversprechend und sicher folgen zu können, d.h. das Kursziel auf Grund dieser Einschränkung mutmasslich nicht erreicht werden kann. Wiederholte Gefährdung von sich, anderen Kursteilnehmern oder Sachgegenständen, Verhinderung eines effizienten Kursbetriebes durch wiederholte mutwillige Störung des Unterrichts.
g. Versicherung
Bei durchgeführten Fahrstunden, sind die Teilnehmer aller Kategorien gegen Unfall durch die Haftpflichtversicherung des Fahrzeuges versichert. Die Kursteilnehmer nehmen auf eigene Verantwortung an Fahrschul- sowie CZV Fahrkursen teil. Sie haften für sämtliche durch sie oder das Fahrzeug verursachte Personen- und Sachschäden. Die Unfallversicherung in dieser Angelegenheit ist Sache der Teilnehmer oder des Unternehmens. Ebenfalls übernimmt die Schneider Consulting GmbH – die FAHRERmacher® keine Haftung für Gegenstände im Theorielokal. Eine Diebstahlversicherung ist Sache der Teilnehmer.
5. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Diese allgemeinen Geschäftsbedingunen orientieren sich und unterliegen in diesem Sinne dem Schweizerischen Obligationenrecht (OR). Gerichtsstand ist der Sitz der Schneider Consulting GmbH – die FAHRERmacher®, 3550 Langnau i.E.